Die Haftung der Datenschutzbeauftragter kommt auf den Einzelfall an, aber ich versuche hier diese Haftung kurz Zusammenzufassen!
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Bestellung des Datenschutzbeauftragten vor. Diese kann durch einen Unternehmensmitarbeiter (intern) erfolgen, das Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit einen unternehmensfremden Berater (extern) als Datenschutzbeauftragten zu bestellen
Je nach dem für welche Variante sich das Unternehmen entscheidet, ergeben sich auch unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen bzw. Haftungsfolgen.
Handelt es sich um interner Datenschutzbeauftragter, so gelten die arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Hier haftet der Arbeitnehmer nur beschränkt. Abweichungen von der Haftungsbeschränkung zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam, deshalb gilten folgende Prinzipien:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet idR. allein, aber Einzelfallbetrachtung
- Normale Fahrlässigkeit: Quotale Verteilung zwischen Arbeitgeber & Arbeitnehmer
- Leichte Fahrlässigkeit: Keine Arbeitnehmer-Haftung
Zu berücksichtigende Faktoren für eine quotale Haftungsverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind:
- Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
- die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens,
- ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko,die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und
- die Höhe des Arbeitsentgelts (ggf. Risikoprämie enthalten),
- persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z.B. Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten )
Der externe Datenschutzbeauftragte haftet dagegen nach den üblichen zivilrechtlichen Vorschriften . Der Vorteil der vertraglichen Haftung für das bestellende Unternehmen liegt darin, dass das Verschulden im Falle einer Pflichtverletzung gesetzlich vermutet wird. Der Datenschutzbeauftragte hier muss also im Streitfall beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Auch der schönste Haftungstatbestand nutzt allerdings letztlich nichts, wenn der Ersatzanspruch faktisch mangels vorhandender Masse ins Leere läuft, so kennt auch jeder das Sprichwort: Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche fassen.
Soweit auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückgreifen wird, so empfiehlt es sich die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtver
Dr. Katerina Lavchieva